Lotto- und Toto-Verband der Annahmestelleninhaber in NRW e.V.

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48163 Münster

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LTV NRW fordert Klarstellung in NRW-VO

Mit einer Brand-eMail wendet sich heute Tobias Buller-Langhorst, Geschäftsführer des LTV NRW an die Landespolitik in NRW – unsere Mitglieder halten wir stets per E-Mail unterrichtet.

„Sehr geehrte Damen und Herren,
die bevorstehenden Maßnahmen bereiten uns allen Sorge. Da ich weiß, wie beschäftigt Sie alle derzeit sein müssen, mache ich es kurz:
Bitte bedenken Sie bei der für NRW gültigen Verordnung, dass die rund 3.200 Lottoannahmestellen
ausdrücklich als vom Öffnungsverbot nicht erfasste Betriebe/Branche genannt werden: 
Die bisherigen Erfahrungen im Frühjahr lassen darauf schließen, dass die Ordnungsämter „vor Ort“ nicht zwischen Wettannahme/Wettvermittlungsstellen und Lottoannahmestellen unterscheiden. Lottoannahmestellen sind nach § 21 Glücksspielstaatsvertrag ein völlig anderes Gewerbe als Wettvermittlungsstellen, die eigenen Regelungen unterliegen (§ 3 Abs. 5 Glücksspielstaatsvertrag). Sie sind klassischer Einzelhandel mit Produkten für den täglichen Bedarf (Tabak, Presse, Lebensmittel) und keine Orte des Verweilens. Insbesondere ist der Zugang zu freien Presseartikeln derzeit enorm wichtig. Gerade in ländlichen Regionen sind sie Nahversorger.“

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