Das Amtsgericht Münster hat heute im Verfahren des Lottoverband NRW gegen WestLotto – Aktenzeichen 3 C 1660/16 – in erster Instanz entschieden, dass WestLotto ‚zu Recht‘ die Genehmigungsgebühren von den Annahmestellen in NRW durch Abzug in der Provisionsabrechnung einbehält.
Tobias Buller, Geschäftsführer des klagenden Verbandes: „Wir respektieren die Entscheidung des Gerichtes selbstverständlich, gleichwohl werden unsere Anwälte die Urteilsgründe – die noch nicht vollumfänglich vorliegen – zu prüfen haben.“
Unter Berufung auf die kurze, mündliche Begründung des Gerichtes wird davon auszugehen sein, dass Berufung eingelegt werden wird und damit das Landgericht Münster die Rechtssache letztinstanzlich entscheiden wird.
Buller: „Das Gericht gab zum Ende des heutigen Termines den Hinweis, dass man rechlich durchaus auch zu einer anderen Einschätzung gelangen könne.“
Stand: 7. März 2017