Lotto- und Toto-Verband der Annahmestelleninhaber in NRW e.V.

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PM 1/2017: Amtsgericht Münster vertagt Entscheidung

Pressemitteilung 1/2017

 

Amtsgericht Münster vertagt im Verfahren des Lotto- und Toto-Verband NRW gegen die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG – WestLotto – die Entscheidung

 

 

Im Streit um die Frage, wer die amtlichen Gebühren für den Betrieb einer Lottoannahmestelle – hier aufgrund einer speziellen Regelung zwischen den Beteiligten – zu tragen hat, hat der in Münster ansässige Lotto- und Toto-Verband der Annahmestelleninhaber in Nordrhein-Westfalen e. V. die Klage in erster Instanz vor dem Amtsgericht Münster, Az. 3 C 1660/16, weder gewonnen noch verloren – das Gericht vertagte die Entscheidung.

 

Der Verband und WestLotto – als Veranstalter von Glücksspiel in NRW –  sind sich seit über einem Jahr nicht einig, wer letztlich die Genehmigungsgebühren für den Betrieb einer Lotto-Annahmestelle in NRW zu zahlen hat. Die zuständigen Behörden sehen WestLotto in der Pflicht – die wiederum lassen sich die Gebühren aber von den selbständigen Annahmestellen aufgrund einer speziellen Regelung erstatten. Im Raum steht eine Genehmigungsgebühr von 1.250 € für einen Zeitraum von fünf Jahren. Da es jede Annahmestelle in NRW alle fünf Jahre betrifft, ist rechnerisch alleine bei der erstmaligen Erhebung ein Betrag in Höhe von über 4 Millionen € zu zahlen.

 

Tobias Buller (40), Geschäftsführer des Verbandes:

 

„Hintergrund der Vertagung ist u. a., dass ein kurzfristig zugestellter Schriftsatz der WestLotto-Anwälte noch von unseren Anwälten geprüft werden muss und sodann Stellung genommen werden kann.“

Termin zur Verkündung einer Entscheidung: Dienstag, 07.03.2017, Amtsgericht Münster

 

Stand: 31. Januar 2017

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